Bei einem privaten Verkauf des Kraftfahrzeuges gestattet der Verkäufer für gewöhnlich eine Probefahrt. Allerdings sollte er, um seinen Versicherungsschutz im Falle eines Diebstahls nicht zu verlieren, die Personalien des Kaufinteressenten aufschreiben; das ist das Mindeste. Bestenfalls fährt man selbst während der Probefahrt mit.
Damit der Versicherungsschutz nicht verfällt, darf der Verkäufer nicht grob fahrlässig handeln. Hätte er nicht alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um den Diebstahl des Fahrzeugs zu vermeiden, so kann ihm allerdings grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Die Hamburg-Mannheimer-Sachversicherung weist momentan auf diesen Sachverhalt hin, wobei sie sich auf ein Urteil vom Landgericht Coburg beruft. Unter dem Aktenzeichen 13 O 717/08 lässt sich das Urteil nachverfolgen, in dem es konkret um einen Motorradbesitzer geht.
Dieser hatte die Intention, sein Bike zu verkaufen, und erlaubte mit diesem Hintergrund eine Probefahrt. Als der Probefahrer, der vermeintliche Käufer, nicht mehr wiederkam, entstand ein Schaden in Höhe von 8.000 Euro. Der bestohlene Verkäufer wandte sich an die Versicherung, die die Zahlung allerdings verweigerte. Begründung: Der Verkäufer habe keine Sicherheitsmaßnahmen getroffen und somit grob fahrlässig gehandelt. Die Richter vom Landgericht Coburg sahen das genauso wie die KFZ Versicherung, womit diese letztendlich nicht für den Diebstahl aufkommen musste. Deshalb immer: Personalien notieren, keine Original-Fahrzeugpapiere herausgeben und bestenfalls mitfahren.
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